Hausverkauf mit Wohnrecht oder Nießbrauch: So funktioniert es | Michael Ruland

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Ratgeber Immobilienverkauf

Hausverkauf mit lebenslangem Wohnrecht oder Nießbrauch

Verkaufen und trotzdem wohnen bleiben: Wie Wohnrecht und Nießbrauch sich unterscheiden, wie ihr Wert berechnet wird und was Verkäuferinnen und Verkäufer vor der Entscheidung wissen sollten.

Notarieller Ablauf beim Immobilienverkauf mit Wohnrecht
Zwei Modelle, ein ZielWohnrecht und Nießbrauch sichern das Bleiberecht, unterscheiden sich aber deutlich im Umfang.
§ 1093 BGBgesetzliche Grundlage Wohnrecht
§§ 1030 ff. BGBgesetzliche Grundlage Nießbrauch
Abt. IIEintragungsort im Grundbuch
Anlage 9a BewGGrundlage für steuerliche Bewertung
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Jede Vertragsgestaltung sollte notariell und bei Bedarf anwaltlich geprüft werden.

Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Wer eine Immobilie verkaufen, aber weiter darin wohnen möchte, hat im deutschen Recht im Kern zwei etablierte Instrumente zur Verfügung: das Wohnrecht und den Nießbrauch. Beide zählen zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie unterscheiden sich jedoch deutlich in ihrem Umfang, und diese Unterschiede haben direkte Auswirkungen auf Wert, Absicherung und Verkaufserlös.

Das Wohnrecht nach § 1093 BGB berechtigt die begünstigte Person, die Immobilie oder einen bestimmten Teil davon selbst zu bewohnen. Eine Vermietung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber im Einzelfall vertraglich ausdrücklich erlaubt werden. Der Nießbrauch nach den §§ 1030 folgende BGB geht deutlich weiter: Die nießbrauchberechtigte Person darf die Immobilie nicht nur selbst bewohnen, sondern auch vermieten und sämtliche Mieterträge für sich behalten. Im Gegenzug trägt sie nach § 1041 BGB die gewöhnlichen Erhaltungskosten sowie die laufenden öffentlichen Lasten wie Grundsteuer.

Wie der Wert des Rechts berechnet wird

Der wirtschaftliche Wert von Wohnrecht oder Nießbrauch wird über den sogenannten Jahreswert und einen Kapitalisierungsfaktor ermittelt. Beim Wohnrecht entspricht der Jahreswert der ersparten ortsüblichen Miete, beim Nießbrauch den tatsächlich erzielbaren Mieteinnahmen abzüglich der von der berechtigten Person zu tragenden Lasten. Dieser Jahreswert wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person und einem Abzinsungssatz richtet. Für steuerliche Zwecke, etwa bei einer Schenkung mit vorbehaltenem Nießbrauch, gibt das Bewertungsgesetz feste Vervielfältiger in Anlage 9a vor. Bei einem freien Verkauf zwischen fremden Vertragsparteien kann der Wert auch individuell und marktnäher berechnet werden.

Dieser kapitalisierte Wert wird beim Verkauf regelmäßig vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Je jünger die berechtigte Person und je höher die ortsübliche Miete, desto höher fällt der Abzug aus, da eine längere statistische Nutzungsdauer des Rechts unterstellt wird.

Das Finanzierungsproblem bei Käuferinnen und Käufern

Ein wichtiger, in der Praxis oft unterschätzter Punkt betrifft die Bank des Käufers. Steht das Wohnrecht oder der Nießbrauch an erster Rangstelle im Grundbuch, also vor der Grundschuld, mit der die Bank ihre Finanzierung absichert, bleibt das Recht im Fall einer Zwangsversteigerung bestehen und mindert den erzielbaren Erlös erheblich. Viele Banken lehnen eine Finanzierung unter diesen Bedingungen ab oder verlangen einen so hohen Sicherheitsabschlag, dass sich der Kauf für die interessierte Partei kaum noch lohnt.

In der Praxis gibt es mehrere Wege, dieses Problem zu lösen: einen Rangrücktritt des Rechts hinter die Grundschuld, eine zeitliche Befristung des Rechts, oder eine alternative, rein schuldrechtliche Vereinbarung wie einen an den Kaufvertrag gekoppelten Mietvertrag mit ausgeschlossener Eigenbedarfskündigung. Welche Lösung im Einzelfall die richtige ist, hängt von den Prioritäten der verkaufenden Partei und der Zusammensetzung des möglichen Käuferkreises ab.

Steuerliche Aspekte kurz erklärt

Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs verkauft, mindert der kapitalisierte Wert des Rechts den Verkaufserlös und damit gegebenenfalls auch eine anfallende Spekulationssteuer, sofern die zehnjährige Haltefrist nicht bereits abgelaufen ist. Bei einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung innerhalb der Familie, etwa an Kinder unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, kann der kapitalisierte Wert zudem schenkungsteuerlich mindernd wirken. Da steuerliche Fragen im Einzelfall komplex sind, empfiehlt sich vor jeder Entscheidung eine Abstimmung mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Was in der Praxis unbedingt geregelt werden sollte

Über die reine Eintragung im Grundbuch hinaus sollte jede Vereinbarung zu Wohnrecht oder Nießbrauch eine Reihe praktischer Fragen klären, die im späteren Alltag entscheidend werden können. Dazu zählt zunächst die genaue Verteilung von Instandhaltungs- und Reparaturkosten: Wer trägt kleinere Schönheitsreparaturen, wer größere Erhaltungsmaßnahmen wie eine Dachsanierung? Beim Nießbrauch gibt das Gesetz mit § 1041 BGB zumindest eine Grundregel vor, beim Wohnrecht sollte diese Frage individuell und möglichst konkret vertraglich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ebenso wichtig ist eine Regelung für den Fall, dass die berechtigte Person das Recht später gar nicht mehr ausüben kann oder möchte, etwa wegen eines Umzugs in ein Pflegeheim. Viele gut durchdachte Verträge sehen für diesen Fall eine Umwandlungsoption vor, beispielsweise eine Ablösesumme oder eine monatliche Rentenzahlung anstelle des ursprünglichen Wohnrechts. Ohne eine solche Klausel bleibt das Recht formal bestehen, ohne dass die berechtigte Person noch einen wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht, was für beide Vertragsseiten unbefriedigend ist.

Schließlich empfiehlt sich eine klare Regelung zur Kostentragung von Versicherungen, insbesondere der Wohngebäudeversicherung, sowie zu den Verkehrssicherungspflichten der Immobilie. Diese Details wirken im Vorfeld oft wie Kleinigkeiten, entscheiden im Alltag aber häufig darüber, ob eine Wohnrecht- oder Nießbrauchvereinbarung über viele Jahre reibungslos funktioniert oder zu wiederkehrenden Konflikten zwischen den Parteien führt.

Wohnrecht und Nießbrauch im Vergleich

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.

Wohnrecht und Wohnen im Alter

Wohnrecht

Berechtigt zum ausschließlichen Bewohnen der Immobilie oder eines Teils davon. Keine Vermietung an Dritte ohne ausdrückliche Erlaubnis. Instandhaltungspflichten werden individuell vertraglich geregelt.

Nießbrauch und Vermietung

Nießbrauch

Umfasst zusätzlich das Recht, die Immobilie zu vermieten und die Mieterträge zu behalten. Im Gegenzug trägt die nießbrauchberechtigte Person die gewöhnlichen Erhaltungskosten und laufenden öffentlichen Lasten.

Notarielle Eintragung ins Grundbuch

Eintragung im Grundbuch

Beide Rechte werden als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sind dadurch auch gegenüber künftigen Eigentümern wirksam.

So gehen wir gemeinsam vor

Von der ersten Beratung bis zur notariellen Beurkundung.

1

Situation und Wunsch klären

Möchten Sie nur selbst wohnen bleiben, oder auch die Möglichkeit behalten, die Immobilie zu vermieten? Diese Frage entscheidet zwischen Wohnrecht und Nießbrauch.

2

Verkehrswert und Jahreswert ermitteln

Eine fundierte Wertermittlung der Immobilie und eine saubere Berechnung des Jahreswerts des Rechts bilden die Grundlage jeder weiteren Entscheidung.

3

Käuferkreis und Finanzierbarkeit prüfen

Gemeinsam klären wir, ob eine dingliche Eintragung oder eine schuldrechtliche Alternative den passenden Käuferkreis am besten erreicht.

4

Notarielle Umsetzung

Kaufvertrag und die Regelung zum Wohnrecht oder Nießbrauch werden notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen.

Direkter Vergleich beider Modelle

MerkmalWohnrechtNießbrauch
NutzungNur eigenes WohnenWohnen oder Vermieten
MieteinnahmenNicht möglich (ohne Sondervereinbarung)Vollständig bei der berechtigten Person
Laufende LastenIndividuell vertraglich geregeltGewöhnlich bei der berechtigten Person (§ 1041 BGB)
Wert bei VerkaufMeist geringerMeist höher, da umfassenderes Recht
ÜbertragbarkeitNicht übertragbarNießbrauch selbst nicht übertragbar, Ausübung überlassbar

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Häufige Fragen zu Wohnrecht und Nießbrauch

Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch?
Das Wohnrecht nach § 1093 BGB berechtigt ausschließlich zum eigenen Bewohnen der Immobilie oder eines bestimmten Teils davon, eine Vermietung an Dritte ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht möglich. Der Nießbrauch nach den §§ 1030 folgende BGB geht weiter: Die nießbrauchberechtigte Person darf die Immobilie auch vermieten und die Mieterträge vollständig für sich behalten, trägt dafür im Gegenzug die gewöhnlichen Erhaltungskosten und öffentlichen Lasten der Immobilie.
Wie wird der Wert von Wohnrecht oder Nießbrauch berechnet?
Grundlage ist der sogenannte Jahreswert, bei einem Wohnrecht die ersparte ortsübliche Miete, bei einem Nießbrauch die tatsächlich erzielbaren Mieteinnahmen abzüglich der vom Nießbraucher zu tragenden Lasten. Dieser Jahreswert wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich nach der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person und einem Kapitalisierungszinssatz richtet. Für steuerliche Zwecke gibt das Bewertungsgesetz feste Vervielfältiger vor, bei freien Vereinbarungen zwischen Privatpersonen kann individuell gerechnet werden.
Muss Wohnrecht oder Nießbrauch im Grundbuch eingetragen werden?
Für eine dingliche, also auch gegenüber späteren Eigentümern wirksame Absicherung ist die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs zwingend erforderlich. Ohne Eintragung besteht lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien, die bei einem Weiterverkauf der Immobilie nicht automatisch fortbesteht.
Wirkt sich ein eingetragenes Wohnrecht auf die Finanzierung des Käufers aus?
Ja, erheblich. Steht das Recht an vorderer Rangstelle vor der Grundschuld der finanzierenden Bank, kann dies die Finanzierung des Käufers deutlich erschweren oder verhindern, da das Recht im Sicherungsfall bestehen bliebe. In der Praxis lohnt sich häufig ein Gespräch über alternative, schuldrechtliche Absicherungsmodelle, die die Finanzierbarkeit nicht einschränken.
Kann ein Wohnrecht gelöscht werden, wenn ich später doch ins Pflegeheim ziehe?
Ja, ein Wohnrecht kann durch eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung der berechtigten Person jederzeit aus dem Grundbuch entfernt werden, etwa wenn ein Umzug ins Pflegeheim ansteht und das Recht nicht mehr benötigt wird. In manchen Verträgen wird bereits im Vorfeld eine Umwandlung in eine Rentenzahlung oder eine Ablösesumme für diesen Fall vereinbart, was für beide Seiten Klarheit schafft. Eine solche Regelung sollte idealerweise bereits bei Vertragsschluss mitgedacht werden.
Darf ich als nießbrauchberechtigte Person die Immobilie umbauen oder vermieten?
Grundsätzlich ja, der Nießbrauch umfasst das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung, wozu auch eine Vermietung zählt. Bauliche Veränderungen, die über die gewöhnliche Erhaltung hinausgehen, bedürfen aber in der Regel der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers, da diese die Substanz der Immobilie betreffen und nach Ende des Nießbrauchs bei ihr oder ihm verbleiben.

Verkaufen und wohnen bleiben, wir finden Ihr passendes Modell

Gemeinsam prüfen wir, ob Wohnrecht, Nießbrauch oder eine schuldrechtliche Alternative am besten zu Ihrer Situation passt.

Michael Ruland, Immobilienmakler in Grevenbroich
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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Lassen Sie jede Vertragsgestaltung notariell und bei Bedarf anwaltlich prüfen.

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