Verkauf mit Wohnrecht: 3 Modelle im Vergleich | Michael Ruland Immobilien

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Praxisbeispiel: Verkauf mit Wohnrecht

Wohnung verkaufen mit Wohnrecht: 3 Modelle im Vergleich

Ein echter Fall aus meiner Praxis in Grevenbroich zeigt, wie sich der Wunsch nach Bleiberecht mit einer marktgängigen, finanzierbaren Verkaufslösung verbinden lässt, auch wenn Banken ein dingliches Wohnrecht an erster Rangstelle ablehnen.

Immobilienverkauf mit Wohnrecht in Grevenbroich
Michael RulandImmobilienmakler Grevenbroich, Spezialgebiet Wohnrecht- und Nießbrauchmodelle
3durchgerechnete Verkaufsmodelle
mehrereKaufzusagen erhalten
1Käufer ohne Finanzierungsbedarf gewählt
0Grundbucheintrag, der die Finanzierung blockiert
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt einen anonymisierten, realen Fall aus meiner Maklerpraxis. Namen, Adresse und individuelle Vertragsdetails wurden bewusst weggelassen. Die beschriebenen Modelle sind keine Rechtsberatung, sondern eine Einordnung aus der Praxis. Jede Vertragsgestaltung sollte individuell mit Notariat und bei Bedarf mit anwaltlicher Beratung geprüft werden.
Praxisbeispiel aus Grevenbroich

Die Ausgangslage: Verkaufen, aber wohnen bleiben

Eine Eigentümerin aus dem Rhein-Kreis Neuss wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen, gleichzeitig aber in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Ihr ausdrücklicher Wunsch war ein dingliches Wohnrecht, eingetragen im Grundbuch, damit ihre Bleiberecht auch gegenüber einem künftigen Eigentümerwechsel abgesichert ist. Ein nachvollziehbarer und in der Praxis häufiger Wunsch, gerade bei älteren Eigentümerinnen und Eigentümern, die den Verkaufserlös bereits jetzt nutzen möchten, ohne umziehen zu müssen.

Genau an diesem Punkt entsteht in der Praxis regelmäßig ein Zielkonflikt. Was für die verkaufende Partei die größte Sicherheit bedeutet, ist für die finanzierende Bank des Käufers oft ein Ausschlusskriterium. Wir haben für diesen Fall drei unterschiedliche Verkaufsmodelle durchgerechnet und am Ende eine Lösung umgesetzt, die beiden Seiten gerecht wurde. Dieser Beitrag zeigt alle drei Modelle im Vergleich, mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Warum Banken ein dingliches Wohnrecht an erster Rangstelle ablehnen

Ein dingliches Wohnrecht nach § 1093 BGB wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Steht es dort an Rangstelle eins, also vor der Grundschuld, mit der die Bank des Käufers ihre Finanzierung absichert, bleibt es im Fall einer Zwangsversteigerung bestehen und geht der Grundschuld im Rang vor. Für die Bank bedeutet das ein Risiko: Im schlechtesten Fall lässt sich die Immobilie kaum verwerten, weil ein lebenslanges Wohnrecht auf ihr lastet. Die meisten Banken lehnen eine Finanzierung unter diesen Bedingungen entweder komplett ab oder verlangen einen erheblichen Sicherheitsabschlag, der die Finanzierung für den Käufer unattraktiv oder unbezahlbar macht.

Für die Verkäuferin blieb der Wunsch nach Absicherung jedoch bestehen. Die Aufgabe war also, eine Struktur zu finden, die ihr wirtschaftlich und rechtlich vergleichbare Sicherheit gibt, ohne den Kreis der möglichen Käufer auf eine kleine Gruppe finanzierungsunabhängiger Käufer zu beschränken.

Die drei durchgerechneten Modelle

Die drei Modelle im Detail

Jedes Modell wurde für den konkreten Fall durchgerechnet und mit der Verkäuferin besprochen.

Notarieller Ablauf beim Immobilienverkauf mit Wohnrecht

Modell 1: Kapitalisiertes Wohnrecht

Das dingliche Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen. Sein wirtschaftlicher Wert wird auf Basis der ortsüblichen Miete und der statistischen Lebenserwartung kapitalisiert und vom Kaufpreis abgezogen. Die Verkäuferin zahlt keine Miete mehr, nur noch die Nebenkosten. Vorteil: maximale dingliche Sicherheit. Nachteil: deutlich reduzierter Kaufpreis und ein stark eingeschränkter Käuferkreis, da die meisten finanzierenden Banken diese Konstellation an Rang eins ablehnen.

Mietvertrag bei Immobilienverkauf mit Rückmiete

Modell 2: Verkauf zum Ertragswert mit Rückmiete

Die Immobilie wird zum vollen, marktüblichen Kaufpreis nach dem Ertragswertverfahren verkauft. Die Verkäuferin zieht nicht aus, zahlt dem neuen Eigentümer aber eine ortsübliche Miete. Vorteil: der volle Verkaufserlös steht sofort zur Verfügung. Nachteil: laufende Mietzahlungen mindern den finanziellen Vorteil des Verkaufs, und ohne zusätzliche vertragliche Absicherung besteht theoretisch das allgemeine Vermieterkündigungsrecht.

Notartermin mit gekoppeltem Kauf- und Mietvertrag

Modell 3: Gekoppelter Mietvertrag ohne Eigenbedarfskündigung

Verkauf zum vollen Kaufpreis, gleichzeitig mit dem notariellen Kaufvertrag wird ein Mietvertrag abgeschlossen und notariell an den Kaufvertrag gekoppelt. Die Kündigung wegen Eigenbedarf wird darin ausdrücklich und beglaubigt ausgeschlossen. Vorteil: keine Eintragung im Grundbuch, die die Finanzierung des Käufers erschwert, dadurch deutlich größerer Käuferkreis, trotzdem verlässliche vertragliche Absicherung für die Verkäuferin.

Warum am Ende Modell 3 umgesetzt wurde

Für die Verkäuferin standen zwei Ziele im Vordergrund: ein verlässliches, langfristig abgesichertes Wohnrecht und ein Verkaufspreis, der dem tatsächlichen Marktwert der Immobilie entspricht. Modell 1 hätte das Bleiberecht dinglich am stärksten abgesichert, aber den Käuferkreis auf Käuferinnen und Käufer ohne Finanzierungsbedarf reduziert und durch die Kapitalisierung den Kaufpreis spürbar gesenkt. Modell 2 hätte den vollen Kaufpreis sofort verfügbar gemacht, dafür aber laufende Mietzahlungen bedeutet, die die wirtschaftliche Situation der Verkäuferin auf Dauer belastet hätten.

Die Lösung lag in einer Kombination: voller Kaufpreis wie bei Modell 2, aber mit der vertraglichen Sicherheit eines ausgeschlossenen Eigenbedarfskündigungsrechts, notariell an den Kaufvertrag gekoppelt. Dadurch musste kein belastendes Recht im Grundbuch eingetragen werden, das die Bank des Käufers zur Ablehnung der Finanzierung hätte bewegen können. In der konkreten Käufersuche gingen mehrere ernsthafte Kaufzusagen ein, darunter auch finanzierte Angebote. Die Entscheidung fiel am Ende auf die Kaufzusage ohne Finanzierungsvorbehalt, weil sie den gesamten Ablauf beschleunigte und zusätzliche Unsicherheiten durch eine externe Bankprüfung vermied.

Das Ergebnis: Die Verkäuferin erhielt den vollen, marktgerechten Kaufpreis, bleibt vertraglich abgesichert in ihrer gewohnten Umgebung wohnen und musste keine dauerhafte Mietzahlung einplanen, die ihre finanzielle Situation belastet hätte. Der Käufer erhielt eine vermietete, sofort werthaltige Immobilie mit einem rechtlich klar geregelten Mietverhältnis.

Für wen sich welches Modell eignet

Modell 1, das kapitalisierte Wohnrecht, passt am besten, wenn der Käuferkreis von vornherein auf finanzierungsunabhängige Käuferinnen und Käufer begrenzt ist, etwa bei einem Verkauf innerhalb der Familie oder an Kapitalanleger, die ohnehin ohne Fremdfinanzierung kaufen. Modell 2, der Verkauf mit Rückmiete zum vollen Ertragswert, eignet sich für Verkäuferinnen und Verkäufer, die sofort über die volle Liquidität verfügen möchten und eine laufende Mietzahlung wirtschaftlich gut verkraften können. Modell 3, die vertragliche Kopplung ohne Grundbucheintrag, ist in der Praxis häufig der Mittelweg, der die größte Zahl an Kaufinteressenten anspricht und trotzdem verlässliche Sicherheit bietet, sofern die Vertragsgestaltung notariell sauber erfolgt.

Wichtig ist in jedem der drei Modelle eine realistische, fundierte Wertermittlung als Ausgangspunkt. Nur wenn Verkehrswert, ortsübliche Miete und der wirtschaftliche Wert eines Wohn- oder Mietrechts korrekt berechnet sind, lässt sich beurteilen, welches Modell für die individuelle Situation tatsächlich die beste Lösung darstellt.

So lief der Verkauf konkret ab

Vom ersten Beratungsgespräch bis zur notariellen Beurkundung.

1

Wertermittlung und Zielabgleich

Verkehrswert, ortsübliche Miete und der ausdrückliche Wunsch der Verkäuferin nach Bleiberecht wurden erfasst und drei Modelle rechnerisch gegenübergestellt.

2

Käufersuche mit offener Struktur

Statt eine einzelne Lösung vorzugeben, wurde der Markt mit klarer Kommunikation der Rahmenbedingungen angesprochen. Es gingen mehrere ernsthafte Kaufzusagen ein.

3

Auswahl der passenden Kaufzusage

Unter den vorliegenden Angeboten wurde die Zusage ohne Finanzierungsvorbehalt gewählt, da sie den Verkaufsprozess am stärksten vereinfachte und beschleunigte.

4

Notarielle Kopplung von Kauf- und Mietvertrag

Kaufvertrag und Mietvertrag wurden inhaltlich aufeinander abgestimmt und notariell beurkundet, inklusive beglaubigtem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung.

Die wichtigsten Fakten zum Wohnrecht im Grundbuch

Was Eigentümerinnen und Eigentümer vor einer Entscheidung wissen sollten.

Abt. IIEintragungsort des Wohnrechts im Grundbuch
§ 1093 BGBGesetzliche Grundlage des dinglichen Wohnrechts
Rang 1Häufigster Grund für eine Ablehnung durch die Bank

Lassen Sie Ihre Situation persönlich prüfen

Jeder Fall ist anders. In einem kostenfreien Gespräch ordnen wir gemeinsam ein, welches Modell für Ihre Immobilie und Ihre Lebenssituation passt.

Häufige Fragen zum Verkauf mit Wohnrecht

Kann ein dingliches Wohnrecht überhaupt an erster Rangstelle im Grundbuch stehen bleiben?
Rechtlich ist das möglich, in der Praxis scheitert es aber häufig an der Bank des Käufers. Ein Wohnrecht an Rang eins bleibt im Fall einer Zwangsversteigerung bestehen und geht der Grundschuld der finanzierenden Bank vor. Banken bewerten das Objekt dann faktisch als unbeleihbar oder verlangen einen so hohen Sicherheitsabschlag, dass die Finanzierung für den Käufer unattraktiv wird. Ein Rangrücktritt des Wohnrechts hinter die Grundschuld ist eine Option, setzt aber voraus, dass die berechtigte Person diesem Rücktritt notariell zustimmt und damit einen Teil ihrer dinglichen Sicherheit aufgibt.
Was bedeutet Kapitalisierung eines Wohnrechts konkret?
Bei der Kapitalisierung wird der wirtschaftliche Wert des Wohnrechts berechnet und vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Grundlage sind die ortsübliche Miete, die statistische Lebenserwartung der berechtigten Person nach der aktuellen Sterbetafel und ein Kapitalisierungsfaktor, der diese Werte in einen Barwert umrechnet. Der Käufer zahlt entsprechend weniger, dafür bleibt die berechtigte Person mietfrei wohnen und trägt in der Regel nur die Nebenkosten, während größere Instandhaltungspflichten vertraglich geregelt werden müssen.
Ist ein Mietvertrag mit Ausschluss der Eigenbedarfskündigung rechtlich sicher?
Ein Kündigungsausschluss wegen Eigenbedarf ist grundsätzlich zulässig und wird in der Praxis regelmäßig genutzt, muss aber sorgfältig und im Zusammenspiel mit dem Kaufvertrag notariell formuliert werden, damit er auch gegenüber späteren Eigentümern wirkt. Er ersetzt keine dingliche Sicherung im Grundbuch, sondern ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Für Verkäuferinnen und Verkäufer, die zusätzliche Sicherheit wünschen, lässt sich diese Lösung mit weiteren vertraglichen Sicherungsmitteln kombinieren. Eine individuelle notarielle und im Zweifel anwaltliche Prüfung ist bei dieser Vertragsgestaltung immer empfehlenswert.
Welches der drei Modelle ist für Verkäuferinnen und Verkäufer am sichersten?
Das hängt von der persönlichen Situation ab. Das dinglich abgesicherte Wohnrecht bietet die stärkste rechtliche Position, schränkt aber häufig den Käuferkreis auf Käufer ohne Finanzierungsbedarf ein. Der Verkauf mit anschließender Miete zum Ertragswert bringt sofort den vollen Kaufpreis, verpflichtet aber zur laufenden Mietzahlung. Die Kopplung von Kaufvertrag und Mietvertrag mit ausgeschlossener Eigenbedarfskündigung ist häufig der praktikabelste Mittelweg, weil sie die Finanzierbarkeit für den Käufer nicht beeinträchtigt und der verkaufenden Partei trotzdem ein verlässliches, vertraglich abgesichertes Wohnrecht auf Zeit oder Lebenszeit einräumt.

Möchten Sie verkaufen und trotzdem wohnen bleiben?

Ich zeige Ihnen unverbindlich, welches der drei Modelle zu Ihrer Immobilie und Ihrer Lebenssituation passt.

Michael Ruland, Immobilienmakler in Grevenbroich
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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Alle beschriebenen Modelle wurden im konkreten Einzelfall notariell geprüft und individuell vereinbart. Für Ihre persönliche Situation empfehlen wir ein Beratungsgespräch sowie die Einbindung eines Notariats und bei Bedarf einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.

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